- Wir vor Ort
- Naturschutz
- Mitmachen
- Ratgeber
- Veranstaltungen
Auch wenn Gebäudebrüter wie Schwalben Richtung Süden ziehen und den Freistaat verlassen, bleiben ihre Nester zurück. Schwalbennester sind ganzjährig durch das Bundenaturschutzgesetz (BNatSchG) besonders geschützt und dürfen auch nach Abreise der Schwalben nicht entfernt werden.
Generell gehören Vogelarten und Fledermäuse, die Gebäude bewohnen, zu den besonders bzw. streng geschützten Arten. Auch ihre Nist- und Zufluchtstätten an Gebäuden sind durch das BNatSchG das ganze Jahr über geschützt. Zu jeder Jahreszeit ist es verboten, die Quartiere zu zerstören oder zu verändern. Außerdem muss der Zugang zu Nist- und Schlafplätzen gegeben sein und darf nicht durch Staubnetze oder Baugerüste für die Tiere unzugänglich gemacht werden.
Das BNatSchG schützt somit nicht nur, was wir unter "Natur" verstehen, sondern auch Gebäude, wenn sie eine natürliche Lebensstätte darstellen.
Hier ist ein Auszug aus dem Bundesnaturschutzgesetz:
(1) Es ist verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,(...)
Die Untere Naturschutzbehörde (UNB) sorgt für die Einhaltung des geltenden Natur- und Artenschutzrechts. Wenn eine Störung oder ein Übergriff auf gebäudebewohnende Vögel und Fledermäuse beobachtet wird, melden Sie das an die UNB.
Stadt Aschaffenburg
Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz
Pfaffengasse 11
63739 Aschaffenburg
Tel.: 06021 330 - 1311 oder 1416
Landkreis Aschaffenburg
Untere Naturschutzbehörde im Landratsamt
Bayernstraße 18
63739 Aschaffenburg
Tel.: 0 60 21 / 3 94 - 414 oder 454
Wenn Eingriffe nicht zu vermeiden sind, kann die Regierung von Unterfranken Ausnahmen zulassen. Dies kann z.B. bei Reparaturarbeiten, Sanierung und Modernisierung wie z. B. Wärmedämmung von Gebäuden der Fall sein.
Dies ist in §45 BNatSchG geregelt:
(7) Die nach Landesrecht für Naturschutz und Landespflege zuständigen Behörden (...) können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen
(...)
5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/ EWG weitergehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Abs. 2 der Richtlinie 79/409/EWG sind zu beachten. (…)
Wird eine Ausnahmegenehmigung erteilt, müssen normalerweise bestimmte Auflagen zum Artenschutz und zum Erhalt oder Ersatz der Quartiere erfüllt werden. Wenn die Belastungen unzumutbar sind, kann die Regierung von Unterfranken als Höhere Naturschutzbehörde eine artenschutzrechtliche Befreiung gem. §67 BNatSchG aussprechen:
(…)
(2) Von den Verboten (…) des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. (…)
(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. (…)
Wer die gesetzlichen Vorgaben nicht beachtet, riskiert einen Baustopp, hohe Kosten oder auch eine Strafe wegen Verstoßes gegen das Bundesnaturschutzgesetz.
Regierung von Unterfranken
Höhere Naturschutzbehörde
Sachgebiet Artenschutz
Peterplatz 9
97070 Würzburg
Tel.: 0931/380-1167